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Aufsicht

Aufsicht über Rundfunkveranstalter und Internetanbieter

Die TLM beaufsichtigt die

  • Thüringer Rundfunkveranstalter, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Werbung, zum Jugendschutz und zur Verhinderung von Medienkonzentration sowie der Zulassungsauflagen, Rechtsgrundlage ist das Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG);
  • Thüringer Anbieter von Internetangeboten insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Werbevorschriften und des Jugendschutzes, Rechtsgrundlagen sind der Medienstaatsvertrag (MStV) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Soweit Verstöße erstmalig und nicht schwerwiegend sind, wird der Anbieter in der Regel darauf hingewiesen und zur Beachtung der Rechtslage aufgefordert. Ist diese Schwelle überschritten, kommt es entweder zu einer förmlichen Beanstandung oder zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sofern der Verstoß bußgeldbedroht ist. Bei nachträglichem Entfall von Zulassungsvoraussetzungen oder Nichtbehebung von schwerwiegenden Verstößen kann es zu einem Widerruf der Zulassung kommen. Neben der laufenden Programmbeobachtung und der Prüfung von Programmbeschwerden sind die Programmanalysen der TLM ein wichtiges Instrument der Rundfunkaufsicht. Sie liefern den Veranstaltern Informationen über die Programmstruktur, dokumentieren die Programmentwicklung und schaffen damit eine Vergleichsmöglichkeit und Grundlage für eine Programmoptimierung.

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„Jugendmedienschutz hat Verfassungsrang. Die freie Meinungsäußerung findet ihre Schranken auch in den „gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend“ (Art. 5 Abs. 2 GG). Jugendmedienschutz und Medienfreiheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das im Einzelfall durch eine Güterabwägung zu lösen ist.“

TLM

Jugendmedienschutz

Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder gibt es umfangreiche Regelungen, um Kinder und Jugendliche vor Rundfunk- und Onlineangeboten zu schützen, die ihre Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden können. Angebote, die die Menschenwürde oder andere durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen, sind nach dem JMStV absolut unzulässig.

Die Medienanstalten überprüfen die Einhaltung dieser Bestimmungen. Sie arbeiten eng zusammen, weisen die Anbieter auf Verstöße hin und leiten, wenn nötig Verfahren ein. Sie können Verstöße beanstanden, die Verbreitung von unzulässigen Angeboten untersagen und Bußgelder verhängen. Dabei ist die Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Entscheidungsorgan der Medienanstalten sehr wichtig. Die KJM sorgt dafür, dass die Bestimmungen aus dem JMStV in ganz Deutschland eingehalten und einheitlich umgesetzt werden.

Ein wirksamer Schutz von Kindern und Jugendlichen vor unzulässigen, jugendgefährdenden und beeinträchtigenden Medieninhalten muss heute die neuen Phänomene, Gefährdungen und Entwicklungsrisiken in den digital-vernetzten Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen im Blick haben und ihnen mit zeitgemäßen Strategien begegnen.

Zentrale Forderungen der Medienanstalten und der TLM für einen zukunftsfähigen Jugendmedienschutz sind:

  • Mehr Verantwortung von Content- und Dienste-Anbietern einfordern
  • Effektive Rechtsdurchsetzung im Netz – Verfolgen statt nur Löschen
  • Neue technische Ansätze nutzen und weiterentwickeln
  • Aufsicht übergreifend und international gestalten
  • Jugendgefährdende Angebote konsequenter und schneller indizieren
  • Aufsicht am Mediennutzungsverhalten orientieren
  • Jugendmedienschutz und Medienkompetenz zusammen denken
  • Medienbildung fördern
  • Sichere Surfräume für Kinder schaffen.

Ausführlich erläutert werden diese Ansätze im „Positionspapier der Landesmedienanstalten zum Jugendmedienschutz. Zukunftsfähiger Kinder- und Jugendmedienschutz – Kräfte bündeln, vernetzt agieren, Risiken minimieren“.

Aktuelle Arbeitsschwerpunkte der Medienanstalten und der TLM im Jugendschutz sind der Kampf gegen Hass und Extremismus in Internet (Jugendschutz- und Medienkompetenzbericht 2019), gegen Desinformation und Verschwörungstheorien (Jugendschutz- und Medienkompetenzbericht 2021) sowie der Jugendschutz in Online-Games und die Influencer-Werbung an Kinder.

Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) des Bundes finden sich weitere Regelungen zum Jugendschutz, z. B. in der Öffentlichkeit und bei Filmveranstaltungen, zur Kennzeichnung und Weitergabe von Filmen und Spielprogrammen sowie zu jugendgefährdenden Medien und Vorsorgemaßnahmen von Diensteanbietern. Zuständig ist hier die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ).

Schwerpunktanalyse der Medienanstalten 2021 "Jugendschutzrelevante Aspekte in Online-Games"

Die Landesmedienanstalten haben erstmals jugendschutzrelevante Aspekte von Online-Games breit beleuchtet. So haben sie 2021 fast 400 Spiele aller Genres gesichtet und dokumentiert. Genreübergreifend wurden drei zentrale Problemfelder identifiziert: unterschiedliche Alterseinstufungen bei unterschiedlichen Stores, Kostenrisiken und die Förderung exzessiver Nutzung. Auch auf inhaltlicher Ebene wurden Verstöße entdeckt, unter anderem Pornografie und Darstellungen von Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltungen.

Pressemitteilung der KJM vom 14. Februar 2022

Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse im PDF-Format

Bericht zur Schwerpunktanalyse im PDF-Format

Empfohlene Seiten zum Jugendmedienschutz

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Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und in den Telemedien. Ihre Aufgabe ist es, für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu sorgen, die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verankert sind.

zur Website der KJM
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jugendschutz.net

jugendschutz.net ist das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet. Die Stelle ist an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden und recherchiert Gefahren und Risiken in jugendaffinen Diensten. Finanziert wird jugendschutz.net von den Obersten Landesjugendbehörden, den Landesmedienanstalten und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

zur Website von jugendschutz.net
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Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Dienstsitz ist Bonn.

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Werbung und Sponsoring

Werbung ist für den privaten Rundfunk die wesentliche Einnahmequelle. Werbeformen in Rundfunkprogrammen sind insbesondere Werbespots, Teleshopping-Spots und Teleshopping-Fenster.

Um die Hörerinnen und Hörer bzw. Zuschauerinnen und Zuschauer vor übermäßiger und irreführender Werbung zu schützen, enthalten das ThürLMG, der MStV und der JMStV qualitative und quantitative Regelungen, die auch für das Teleshopping gelten. Die wichtigsten sind:

  • Werbung ist Wirtschaftswerbung. Unzulässig ist daher politische, weltanschauliche oder religiöse Werbung. In Wahlkampfzeiten haben die Parteien einen Anspruch auf eigene Sendezeiten.
  • Werbung oder Werbetreibende dürfen das Programm weder inhaltlich noch redaktionell beeinflussen.
  • Werbung muss eindeutig vom Programm getrennt sein (Trennungsgebot).
  • Schleichwerbung ist unzulässig, ebenso der Einsatz unterschwelliger Techniken.
  • Gottesdienste und Kindersendungen dürfen nicht unterbrochen werden, Informationssendungen nur, wenn sie mindestens 30 Minuten dauern und Filme nur in 45-Minuten-Abständen (bei 110 Minuten Dauer noch einmal).
  • Fernsehwerbung ist Blockwerbung, die nicht unter 20 Minuten aufeinander folgen soll. Einzelspots bilden die Ausnahme.
  • Die Werbung darf insgesamt 20 Prozent der täglichen Sendedauer nicht überschreiten und die Spots nicht 20 Prozent innerhalb einer Stunde.

Für Teleshopping-Fenster in Rundfunkprogrammen gelten besondere Regelungen. Das Fenster muss klar als solches erkennbar sein und mindestens 15 Minuten dauern. Zulässig sind 8 Fenster pro Tag, die zusammen nicht mehr als 3 Stunden dauern dürfen.

Eine weitere Einnahmequelle für den privaten Rundfunk ist das Sponsoring. Der Sponsor trägt zur Finanzierung der Sendung bei. Dieser erhält dafür das Recht, am Anfang und am Ende mit seinem Namen, Emblem oder Produkt genannt zu werden. Sponsoring ist unzulässig bei Informationssendungen und darf nicht Verkaufszwecken dienen.

Die Werberegeln des Medienstaatsvertrags werden durch die Werbesatzung der Landesmedienanstalten konkretisiert.

Erläuterungen zur Werbesatzung

Leitfaden „Werbekennzeichnung bei Online-Medien“ der Medienanstalten

Interessante Beiträge

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV (PDF)

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien

Werbesatzung – WerbeS (PDF)

Satzung zur Durchführung der Werbevorschriften des Medienstaatsvertrags

Medienvielfalt im Digitalen - Schmuckbild (JPG)

Medienkonzentration

Medien sind Mittel und Faktor der Meinungsbildung. Die Zusammenballung von publizistischer Macht ist daher eine Gefahr für die Meinungsvielfalt. Das gilt insbesondere für den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), der in der Gesellschaft die Funktion eines Leitmediums hat.

Zur Sicherung der Meinungsvielfalt gibt es in den Landesmediengesetzen und im Medienstaatsvertrag (MStV) eigene Regelungen zur Begrenzung der Meinungsmacht (publizistische Vielfaltskontrolle).

Das Thüringer Landesmediengesetz trifft mehrere Vorkehrungen zur Verhinderung einer die Meinungsvielfalt bedrohenden Konzentration (§§ 16, 17 ThürLMG):

  • Die Veranstalter von landesweiten Hörfunkvollprogrammen müssen „binnenplural“ organisiert sein und einen Programmbeirat haben. Binnenplural ist ein Veranstalter, wenn er mindestens fünf Gesellschafter aufweist, keiner von ihnen eine Beteiligung von 50 Prozent oder mehr hält, die Gesellschafter mit einem Anteil von 25 Prozent oder mehr zusammen nicht 75 Prozent erreichen und gesellschaftsrechtlich sichergestellt ist, dass alle Gesellschafter an der Entscheidung über grundsätzliche Fragen beteiligt sind.
  • Kein Veranstalter darf im Verbreitungsgebiet mit mehr als einem Vollprogramm und einem Spartenprogramm vertreten sein (Verbot der doppelten Programmträgerschaft).
  • Ein Unternehmen, das im Verbreitungsgebiet eines Vollprogramms oder eines meinungsbildenden Spartenprogramms eine marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen hat, darf weder Veranstalter eines solchen Programms noch daran mit mehr als 15 Prozent beteiligt sein.
  • Ein Unternehmen, das im Verbreitungsgebiet eines Vollprogramms oder eines meinungsbildenden Spartenprogramms eine marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen in der Weise hat, dass kein oder kein wesentlicher Wettbewerb mehr gegeben ist, darf weder Veranstalter eines solchen Programms noch daran beteiligt sein.
  • Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen bedürfen vor Vollzug einer Unbedenklichkeitsbestätigung der TLM.

Für die Veranstalter von bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen gelten die besonderen Regelungen des Medienstaatsvertrags (§§ 59 ff MStV):

  • Jedes Unternehmen darf unbeschränkt viele Programme veranstalten, solange es keine „vorherrschende Meinungsmacht“ erreicht.
  • Erreicht ein Unternehmen einen Zuschauermarktanteil von 30 Prozent, wird eine vorherrschende Meinungsmacht angenommen.
  • Erreicht ein Unternehmen einen Zuschauermarktanteil von 25 Prozent und hat es auf medienrelevanten verwandten Märkten (z. B. Printangebote, Inhalteproduktion, Übertragungsnetze, Inhalterechte) eine marktbeherrschende Stellung oder ergibt eine Gesamtbetrachtung der Aktivitäten des Unternehmens im Fernsehen und auf den medienrelevanten verwandten Märkten einen Meinungseinfluss, der einem Zuschauermarktanteil von 30 Prozent entspricht, wird ebenfalls eine vorherrschende Meinungsmacht angenommen.
  • Nimmt das Unternehmen in sein reichweitenstärkstes Programm regionale Fenstervollprogramme auf, werden vom erreichten Zuschauermarktanteil 2 Prozent gutgeschrieben (Bonusregelung). Werden in dieses Programm Sendezeiten für unabhängige Drittveranstalter aufgenommen, kommen weitere 3 Prozent in Abzug.
  • Hat ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, muss es entweder auf Programme verzichten, Beteiligungen abgeben, unabhängigen Drittveranstaltern Sendezeit einräumen oder eine Programmbeirat einrichten.
  • Die Feststellungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt trifft die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.

Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
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Programmanalysen

Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit untersucht die TLM regelmäßig in systematischen Inhaltsanalysen die Struktur, die Gestaltung und die Entwicklung der Rundfunkprogramme in Thüringen. Die Programmanalysen dienen der Überprüfung der medienrechtlichen Vorgaben und der programmbezogenen Lizenzauflagen und sind zugleich ein unautoritäres und argumentatives Aufsichtsinstrument und eine wichtige Informationsquelle für die Überprüfung und die Weiterentwicklung der Zulassungspraxis. Die Analysen dienen hier als Grundlage für Gespräche mit den Programmverantwortlichen. Darüber hinaus zeigen sie aber auch allgemeine Trends in der Programmgestaltung auf und ermöglichen es, die Programmleistungen der verschiedenen Sender zu vergleichen.

Im Folgenden finden Sie Zusammenfassungen ausgewählter Programmanalysen zum Download als PDF-Dokumente.

Schwerpunktanalysen

Corona-Schwerpunktanalyse zu Berichterstattung und Informationsangeboten bei landesweiten, regionalen und lokalen Rundfunkangeboten.

Landesweiter Hörfunk

Programmstruktur, Berichterstattung und Musikstile
ANTENNE THÜRINGEN, LandesWelle Thüringen, radio TOP 40, MDR JUMP und MDR THÜRINGEN - Das Radio 2022/2023

Bürgerradio

Bürgerradio in Thüringen
Radio F.R.E.I., Radio LOTTE Weimar, Radio SRB, Radio ENNO, RADIO OKJ und Wartburg-Radio 96,5 -
Programmstruktur und Berichterstattung