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Werbung ist für den privaten Rundfunk die wesentliche Einnahmequelle. Werbeformen in Rundfunkprogrammen sind insbesondere Werbespots, Teleshopping-Spots und Teleshopping-Fenster.
Um die Hörer und Seher vor übermäßiger und irreführender Werbung zu schützen, enthalten das ThürLMG, der RStV und der JMStV qualitative und quantitative Regelungen, die auch für das Teleshopping gelten. Die wichtigsten sind:
Für Teleshopping-Fenster in Rundfunkprogrammen gelten besondere Regelungen. Das Fenster muss klar als solches erkennbar sein und mindestens 15 Minuten dauern. Zulässig sind 8 Fenster pro Tag, die zusammen nicht mehr als 3 Stunden dauern dürfen.
Eine weitere Einnahmequelle für den privaten Rundfunk ist das Sponsoring. Der Sponsor trägt zur Finanzierung der Sendung bei. Dieser erhält dafür das Recht, am Anfang und am Ende mit seinem Namen, Emblem oder Produkt genannt zu werden. Sponsoring ist unzulässig bei Informationssendungen und darf nicht Verkaufszwecken dienen.
Die Werberegeln des Rundfunkstaatsvertrags werden durch die Gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten konkretisiert. Bei Verstößen können Beanstandungen ausgesprochen oder Bußgelder (mit Gewinnabschöpfung) verhängt werden.