Die TLM hat die gesetzliche Ordnung für die Einspeisung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Kabelanlagen zu überwachen und durchzusetzen.
Bei der Einspeisung von analogen Programmen muss sie dafür sorgen, dass:
- zuerst öffentlich-rechtliche Programme (außer den nicht für Thüringen bestimmten III. Fernsehprogrammen) zum Zuge kommen,
- dann die von der TLM zugelassenen kommerziellen und nichtkommerziellen Programme sowie Pilotprojekte eingespeist werden,
- die Übertragungskapazitäten für Bürgermedien unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, soweit die Kabelanlage mindestens 16 Kanäle hat und mit ihr mehr als 1.000 Haushalte erreicht werden und
- bei den übrigen, vor allem den bundesweit verbreiteten privaten Programmen, eine große Programmvielfalt herrscht.
Bei einer digitalisierten Kabelanlage
- sind alle öffentlich-rechtlichen Programme (außer den nicht für Thüringen bestimmten III. Fernsehprogrammen) einzuspeisen,
- muss für die Thüringer Fernsehprogramme die Kapazität eines analogen Kabelkanals zur Verfügung stehen,
- sind für Bürgermedien unentgeltlich Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen, soweit die Kabelanlage mindestens 16 Kanäle hat und mit ihr mehr als 1.000 Haushalte erreicht werde,
- dient ein Drittel der danach verbleibenden Kapazität einem vielfältigen Angebot von Voll- und Spartenprogrammen,
- kann der Betreiber die restliche Kapazität nach eigenen Vorstellungen belegen.