Ausschreibung von terrestrischen Übertragungskapazitäten zur Veranstaltung von je einem Bürgerradio in Eisenach, Erfurt, Jena, Saalfeld, Nordhausen und Weimar

Bekanntmachung der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)

I. Ausgangslage

Das Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) vom 15. Juli 2014, zuletzt geändert mit Wirkung zum 25. Juni 2022, sieht die Lizenzierung von Bürgerradios in privater Trägerschaft vor. Ausgeschrieben werden Übertragungskapazitäten für Bürgerradios in Eisenach, Erfurt, Jena, Saalfeld (einschließlich Rudolstadt und Bad Blankenburg), Nordhausen und Weimar zum 1. Januar 2024. Bürgerradios haben die Aufgabe, lokale und regionale Informationen zu verbreiten, praktische und theoretische Medienbildung zu vermitteln, möglichst vielen Bürgerinnen sowie Bürgern einen chancengleichen Zugang zu gewährleisten und ihnen die Gelegenheit zu geben, eigene Beiträge herzustellen und zu verbreiten (Aufgabendreiklang).

Wer ein Bürgerradio veranstalten will, bedarf einer Zulassung als Veranstalter und der Zuweisung einer terrestrischen Übertragungskapazität durch die TLM. Die Zulassung erhalten sollen grundsätzlich nichtwirtschaftliche eingetragene Vereine, deren Vereinszweck die Veranstaltung von Bürgerradio ist (§ 34 Abs. 2 und 3 ThürLMG). Veranstalter von Bürgerradio müssen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für Rundfunkveranstalter erfüllen (§ 34 Abs. 2 ThürLMG in Verbindung mit §§ 8 ff. ThürLMG in Verbindung mit § 53 MStV). Zulassung und Zuweisung werden für bis zu vier Jahre erteilt.

Mit dieser Ausschreibung sollen im Zusammenhang mit den Zulassungen für Bürgerradios an den benannten Standorten terrestrische Kapazitäten zur Verbreitung dieser Bürgerradios zugewiesen werden. Es handelt sich um folgende UKW-Kapazitäten:

Bürgerradiostandort
Frequenz

(MHz)
SenderstandortSenderleistung
Eisenach96,5Wartenberg0,2 KW (D)
Erfurt96,2Chamissostraße0,5 KW (D)
Jena103,4Oßmaritz0,3 KW (D)
Saalfeld/Rudolstadt/

Bad Blankenburg

105,2Kulm0,2 KW (D)
Nordhausen100,4Herreder Berg0,1 KW (D)
Weimar106,6Belvedere1,0 KW (D)


Die UKW-Zuweisung kann im ausgeschriebenen Lizenzzeitraum durch die Zuweisung einer Übertragungskapazität im Standard DAB+ ersetzt werden. Ob und wann ein Wechsel vorgenommen wird, entscheidet die TLM im Benehmen mit dem jeweiligen Bürgerradioveranstalter auf der Basis der weiteren Marktdurchdringung und Kostenentwicklung von DAB+ und UKW.


Es wird darauf hingewiesen, dass für einen zeitgemäßen Bürgerradiobetrieb Kosten in Höhe von 250.000,00 Euro pro Jahr zu veranschlagen sind. Zumindest für die erste Hälfte der Lizenzperiode stellt die TLM zur anteiligen Finanzierung Fördermittel im bisherigen Umfang entsprechend der Förderrichtlinie sowie eine Übernahme der UKW-Verbreitungskosten und Kosten für Musik-Urheberrechte zur Verfügung. Bewerber können bei ihrer Planung die jährliche TLM-Förderung in dieser Höhe berücksichtigen und sollen darüber hinaus weitere Finanzmittel generieren.

II. Antragstellung


Wer Interesse an der Zulassung als Veranstalter eines Bürgerradios hat und die Zuweisung einer entsprechenden Übertragungskapazität anstrebt, wird, sofern die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, aufgefordert, sich bis zum

31. Mai 2023

bei der

Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)


zu bewerben. Die Bewerbung ist ausschließlich per E-Mail mit dem Betreff „Bürgerradioausschreibung 2023“ an bewerbung@tlm.de zu richten. Soweit Geschäftsgeheimnisse oder persönliche Daten betroffen sind, die nicht an andere Bewerber oder nach dem Thüringer Informationsgesetz herausgegeben werden sollen, sind die Unterlagen um ein entsprechend geschwärztes Dokument zu ergänzen.

Zusammen mit dem Antrag auf Zulassung und Zuweisung einer Übertragungskapazität ist auf das Konto der TLM (IBAN: DE 76 1203 0000 0000 9334 57, BIC: BYLADEM 1001) bei der Deutschen Kreditbank AG (DKB) unter dem Verwendungszweck „Bürgerradioausschreibung 2023-Name des Antragstellers“ ein Kostenvorschuss in Höhe von 1.000,00 Euro je Antrag zu überweisen. Ein ohne nachgewiesenen Kostenvorschuss eingegangener Antrag wird ohne weitere Bearbeitung abgelehnt.

III. Anforderungen an die Bewerbung


1. Rechtsgrundlagen


Einschlägig sind das Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) und die Satzung der Thüringer Landesmedienanstalt für den Betrieb von Bürgermedien in Thüringen (Bürgermedien-Satzung). Es wird darauf hingewiesen, dass die Bürgermedien-Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 neugefasst wird. Auf die Musterordnung der TLM für die Haus- und Nutzungsordnung für den Zugang und den Betrieb der offenen Sendeflächen in Bürgerradios und Bürgerfernsehen und die Richtlinie der TLM für die Förderung von Bürgermedien (Bürgermedien-Förderrichtlinie) wird hingewiesen. Sämtliche Rechtsgrundlagen einschließlich der Neufassung der Bürgermedien-Satzung sind im Internetangebot der TLM abrufbar.

2. Verfahren


Die Versammlung der TLM entscheidet über die Zulassung als Veranstalter eines Bürgerradios und die Zuweisung der jeweiligen Übertragungskapazität. Bei mehr als einem zulassungs- und zuweisungsfähigen Bewerber für einen Standort kommt es zu einem Auswahlverfahren für diesen Standort. In diesem Verfahren wirkt die TLM auf eine Einigung unter den Bewerbern hin. Kommt keine Einigung zustande, hat der Antragsteller Vorrang, der in größerem Maße erwarten lässt, den vielfältigen Aufgaben des Bürgerradios gerecht zu werden. Maßgeblich hierfür ist insbesondere das nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 Bürgermedien-Satzung eingereichte Konzept.

3. Antrag


Die Bewerbung hat folgende Angaben zu enthalten:

Zum Antragsteller:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Satzungen, Gesellschaftsverträge, Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
3. Übersicht über die Struktur der Mitarbeitenden,

Zu handelnden Personen:
4. Benennung

a) der gesetzlichen oder satzungsmäßigen vertretungsberechtigten Person/-en (inklusive Adresse),
b) der programmverantwortlichen Person/-en (inklusive Adresse),
c) der für den Jugendschutz verantwortlichen Person/-en (inklusive Adresse, die Person darf nicht personenidentisch mit programmverantwortlicher/-n Person/-en sein),
5. erweitertes Führungszeugnis (§ 30a Bundeszentralregistergesetz – BZRG) beziehungsweise Nachweis der Beantragung des Führungszeugnisses für die Personen nach Ziffer 4,

Zur künftigen Programmveranstaltung:

6. Informationen zum geplanten Programm hinsichtlich Inhalt und Umfang,
7. Finanzierungsplan für die nächsten 4 Jahre, aus welchem insbesondere hervorgeht, welche Mittel über die TLM-Fördermittel hinaus zur Verfügung stehen,
8. Sendeplan für die nächsten 4 Jahre (Programmschema),

Zur Realisierung des Aufgabendreiklangs eines Bürgerradios:

9. ein Konzept (einschließlich Programmschema), in dem insbesondere beschrieben wird,
a) wie die lokale Information unter Berücksichtigung eines Redaktionsmanagements zur Steuerung und Sicherung publizistischer Qualität realisiert wird,
b) welche Medienbildungsangebote einschließlich geeigneter Aus- und Fortbildungsangebote vorgesehen sind,
c) wie Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der offenen Sendeflächen eine Beteiligung am Bürgerradio mit selbstproduzierten, eigenständig gestalteten Beiträgen und Sendungen chancengleich ermöglicht wird,
d) wie der Antragsteller die Veranstaltung des Bürgerradios wirtschaftlich (Finanzplan), technisch und organisatorisch hinsichtlich des Aufgabendreiklangs eines Bürgerradios sicherstellt, insbesondere soweit von geringeren Gesamtkosten als 250.000,00 Euro pro Jahr ausgegangen wird,
e) wie sich der Antragsteller zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer a) bis d) insbesondere lokal und regional vernetzt,
f) ob und wenn ja, welche Strukturveränderungen geplant sind,
g) welche ergänzenden digitalen Ausspielwege genutzt werden, um eine hohe Reichweite im Verbreitungsgebiet zu erreichen,

Beizufügende Erklärungen und Dokumente:

10. Erklärung nach § 5 ThürLMG
a) des Antragstellers (soweit natürliche Person),
b) der vertretungsberechtigten Person/-en und
c) der programmverantwortlichen Person/-en,
unbeschränkt geschäftsfähig zu sein, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes nicht verwirkt zu haben und
11. Erklärung des Antragstellers (gegebenenfalls durch die Vertretungsberechtigten), dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 53 MStV in Verbindung § 8 und 10 ThürLMG erfüllt,
12. Überweisungsbeleg zum Nachweis der Einzahlung des Kostenvorschusses in Höhe von 1.000,00 Euro.

Kosten:

Für die Entscheidung über die Zulassung als Veranstalter eines Bürgerradios und die Zuweisung einer terrestrischen Übertragungskapazität werden Gebühren und Auslagen nach der Satzung der Thüringer Landesmedienanstalt über die Erhebung von Gebühren und Auslagen (TLM-Kostensatzung) vom 9. November 2015 erhoben. Die Kosten für Zulassung und Zuweisung bewegen sich im Kostenrahmen bis zu je 2.000,00 Euro (gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 TLM-Kostensatzung). Der eingezahlte Kostenvorschuss wird mit der zu erhebenden Gebühr verrechnet.

Erfurt, 6. März 2023
Thüringer Landesmedienanstalt