Aufsicht
- Thüringer Rundfunkveranstalter, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Werbung, zum Jugendschutz und zur Verhinderung von Medienkonzentration sowie der Zulassungsauflagen, Rechtsgrundlage ist das Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG);
- Thüringer Anbieter von Mediendiensten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Vorschriften über die Werbung und den Jugendschutz, Rechtsgrundlage ist der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV);
- Thüringer Anbieter von Internetangeboten im Hinblick auf die Einhaltung des Jugendschutzes, Rechtsgrundlage ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Soweit Verstöße erstmalig und nicht schwerwiegend sind, wird der Anbieter in der Regel darauf hingewiesen, die Rechtslage erläutert und zu deren Beachtung aufgefordert. Ist diese Schwelle überschritten, kommt es entweder zu einer förmlichen Beanstandung oder zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sofern der Verstoß bußgeldbedroht ist. Bei nachträglichem Entfall von Zulassungsvoraussetzungen oder Nichtbehebung von schwerwiegenden Verstößen kann es zu einem Widerruf der Zulassung kommen.
Neben der laufenden Programmbeobachtung und der Prüfung von Programmbeschwerden sind die Programmanalysen der TLM ein wichtiges Instrument der Rundfunkaufsicht. Sie liefern den Veranstaltern Informationen über die Programmstruktur, dokumentieren die Programmentwicklung und schaffen damit eine Vergleichsmöglichkeit und Grundlage für eine Programmoptimierung.






