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Die TLM

Bundesweite Zusammenarbeit

Da die Zulassung eines Rundfunkveranstalters mit bundesweitem Verbreitungsgebiet in ganz Deutschland gilt, haben diese Entscheidungen Auswirkung auf jede einzelne Landesmedienanstalt.

Um bei den Entscheidungen zur Zulassung und Beaufsichtigung des bundesweiten Rundfunks zu einer ländereinheitlichen Verfahrensweise zu kommen, sind die Landesmedienanstalten verpflichtet, sich untereinander abzustimmen (§ 38 Abs. 2 ThürLMG).