Die TLM
Programmbelegung der Kabelnetze
Die TLM hat die gesetzliche Ordnung für die Einspeisung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Kabelanlagen zu überwachen und durchzusetzen.
Bei der Einspeisung von analogen Programmen muss sie dafür sorgen, dass:
- zuerst öffentlich-rechtliche Programme (außer den nicht für Thüringen bestimmten III. Fernsehprogrammen) zum Zuge kommen,
- dann die von der TLM zugelassenen kommerziellen, nichtkommerziellen Programme und Pilotprojekte sowie die von ihr eingerichteten Offenen Kanäle eingespeist werden und
- bei den übrigen, vor allem den bundesweit verbreiteten privaten Programmen, eine große Programmvielfalt herrscht.
Bei einer digitalisierten Kabelanlage
- sind alle öffentlich-rechtlichen Programme (außer den nicht für Thüringen bestimmten III. Fernsehprogrammen) einzuspeisen,
- muss für die Thüringer Fernsehprogramme die Kapazität eines analogen Kabelkanals zur Verfügung stehen,
- dient ein Drittel der danach verbleibenden Kapazität einem vielfältigen Angebot von Voll- und Spartenprogrammen,
- kann der Betreiber die restliche Kapazität nach eigenen Vorstellungen belegen.
Die TLM hat noch keinen Kabelbelegungsplan erlassen, der verbindliche Vorgaben für die Kabelnetzbetreiber enthalten kann.







