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Die TLM

Programmbelegung der Kabelnetze

Die TLM hat die gesetzliche Ordnung für die Einspeisung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Kabelanlagen zu überwachen und durchzusetzen.

Bei der Einspeisung von analogen Programmen muss sie dafür sorgen, dass:

  • zuerst öffentlich-rechtliche Programme (außer den nicht für Thüringen bestimmten III. Fernsehprogrammen) zum Zuge kommen,
  • dann die von der TLM zugelassenen kommerziellen, nichtkommerziellen Programme und Pilotprojekte sowie die von ihr eingerichteten Offenen Kanäle eingespeist werden und
  • bei den übrigen, vor allem den bundesweit verbreiteten privaten Programmen, eine große Programmvielfalt herrscht.

Bei einer digitalisierten Kabelanlage

  • sind alle öffentlich-rechtlichen Programme (außer den nicht für Thüringen bestimmten III. Fernsehprogrammen) einzuspeisen,
  • muss für die Thüringer Fernsehprogramme die Kapazität eines analogen Kabelkanals zur Verfügung stehen,
  • dient ein Drittel der danach verbleibenden Kapazität einem vielfältigen Angebot von Voll- und Spartenprogrammen,
  • kann der Betreiber die restliche Kapazität nach eigenen Vorstellungen belegen.

Die TLM hat noch keinen Kabelbelegungsplan erlassen, der verbindliche Vorgaben für die Kabelnetzbetreiber enthalten kann.